Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Seit dem 1. Juli 1998 ist im Rahmen von Bauarbeiten die
Baustellenverordnung als ein entscheidendes Instrument zur
wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz
der Beschäftigten auf Baustellen zu berücksichtigen.
Mit dieser Verordnung wird erstmalig der Bauherr verpflichtet,
unter seiner Verantwortung Arbeitsschutz zu organisieren
und umzusetzen. Die Verantwortung der Bauleiter und der
Unternehmen ist davon nicht berührt, sie bleibt uneingeschränkt
weiter bestehen.
Mit der Baustellenverordnung wird die entsprechende EG-Richtlinie
vom 24. Juni 1992 in nationales Recht umgesetzt.
Die Baustellenverordnung dient dem Ziel, den Sicherheits-
und Gesundheitsschutz auf Baustellen wesentlich zu verbessern.
Da Untersuchungen belegen, daß mehr als ein Drittel
aller Bauunfälle auf Planungsfehler und ein knappes
weiteres Drittel auf Organisationsfehler in der Baudurchführung
zurückzuführen sind, setzt die Baustellenverordnung
genau an diesen Punkten an.
Wann
ist die Verordnung anzuwenden?
Die
Baustellenverordnung ist bei allen Baustellen anzuwenden,
die nach dem 1.7.1998 begonnen wurden und bestimmte Voraussetzungen
erfüllen. Nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick,
welche Aktivitäten unter welchen Voraussetzungen erforderlich
sind.
|
Baustellenbedingungen
|
Berücksichtigung
allg. Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der
Planung
|
Voran-
kündigung
|
Koordinator
|
SiGe-
Plan |
Unter-lage
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3) |
Arbeitnehmer
|
Umfang
und Art der Arbeiten |
|
|
|
|
|
eines
Arbeitgebers |
kleiner
31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage
|
ja
|
nein
|
nein
|
nein
|
nein
|
eines
Arbeitgebers |
kleiner
31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage
und gefährliche Arbeiten |
ja
|
nein
|
nein
|
nein
|
nein
|
eines
Arbeitgebers |
größer
30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage
|
ja
|
ja
|
nein
|
nein
|
nein
|
eines
Arbeitgebers |
größer
30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage
und gefährliche Arbeiten |
ja
|
ja
|
nein
|
nein
|
nein
|
mehrerer
Arbeitgeber |
kleiner
31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage
|
ja
|
nein
|
ja
|
nein
|
ja
|
mehrerer
Arbeitgeber |
kleiner
31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage
jedoch gefährliche Arbeiten |
ja
|
nein
|
ja
|
ja
|
ja
|
mehrerer
Arbeitgeber |
größer
30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage
|
ja
|
ja
|
ja
|
ja
|
ja
|
mehrerer
Arbeitgeber |
größer
30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage
und gefährliche Arbeiten |
ja
|
ja
|
ja
|
ja
|
ja
|
Wen treffen die Pflichten der Verordnung?
Die
Pflichten aus der Verordnung treffen primär den Bauherren.
Dieser kann die Wahrnehmung der Verpflichtungen aber auf
einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe-Koordinator,
SiGeKo) übertragen. Architekten haben als sachkundige
Beteiligte am Baugeschehen die Pflicht, den Bauherrn, soweit
dieser nicht selbst sachkundig ist, auf die Aufgaben hinzuweisen,
die sich aus der Baustellenverordnung ergeben. Verstöße
gegen die Vorschriften werden mit Bußen und Strafen
geahndet.
Welche Pflichten hat der SiGeKo?
Die
Baustellenverordnung sieht vor, dass Baustellen ab der oben
beschriebenen Größe der zuständigen Behörde
durch eine Vorankündigung angezeigt werden müssen.
In NRW sind hierfür die Staatlichen Ämter für
Arbeitsschutz zuständig. Der SiGeKo soll für die
Koordination aller Sicherheitsbelange in Planung und Ausführung
der Baustelle sorgen. Zu seinen Pflichten zählt u.a.
die Übermittlung der Vorankündigung, die Erstellung
und Fortschreibung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen
und die Erstellung der Merkmalunterlage. Wann dies im Einzelnen
erforderlich ist, kann z. B. der o.a.Tabelle entnommen werden.
Aus
der Verordnung ergeben sich im Wesentlichen folgende Tätigkeiten:
a) Planungsphase
des Bauvorhabens
- Analyse der architektonischen, technischen
und organisatorischen Planung auf Sicherheits- und Gesundheitsrisiken
- Koordination der Maßnahmen, die zur
Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach §
4 ArbSchG erforderlich sind
- Übermittlung der Vorankündigung
- Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
- Erstellung der Akte mit Unterlagen zum
Sicherheits- und Gesundheitsschutz entsprechend den Merkmalen
des Bauwerks
b) Ausführungsphase
des Bauvorhabens:
- Koordination der Maßnahmen, die zur
Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach §
4 ArbSchG erforderlich sind
- Überprüfung der Arbeitgeber und
Unternehmer ohne Beschäftigte in Bezug auf Erfüllung
der Verpflichtungen nach der BaustellV
- Fortschreibung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans
- Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber
- Koordination der Überwachung der ordnungsgemäßen
Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber
Für die Tätigkeit
des SiGeKo ist Herr Schmidt zertifiziert und in den
entsprechenden Listen bei der Architektenkammer NW und
beim Amt für Arbeitsschutz geführt.
Für ein Beratungsgespräch stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung. |
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